HwK-Service: Steuern sparen mit der Handwerker-Rechnung
Bundesfinanzministerium präzisiert Steuerbonus
Das Bundesministerium der Finanzen hat bislang offene Anwendungsfragen zum Steuerbonus für Handwerkerleistungen geklärt.
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Danach sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen begünstigt, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen (Mieter oder Eigentümer) erbracht werden. Arbeiten, die in der Werkstatt eines Handwerksbetriebes ausgeführt werden sowie Tätigkeiten bei einer Neubaumaßnahme können nicht berücksichtigt werden. Voraussetzung für die Anrechnung: Der Anteil der Arbeits- und Fahrtkosten muss auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sein, Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Und: Die Begleichung der Leistung muss unbar, also durch Überweisung erfolgen und belegt werden.
Ein ZDH-Flyer informiert über die wichtigsten Details des Steuerbonus. Anforderung unter
www.zdh.de.
Erste Erfahrungen des Handwerks
Für die Bau- und Ausbauhandwerke hat der Steuerbonus für Handwerkerleistungen einen Auftragsschub gebracht.
Eine Online-Umfrage des ZDH hat ergeben, dass 38,4 Prozent der Betriebe einen positiven Impuls aufgrund des Steuerbonus spüren. Jeder Dritte führt Umsatzerhöhungen von mehr als 10 Prozent allein darauf zurück. 11,8 Prozent der Betriebe geben an, dass ihre Kunden sie gezielt auf den Steuerbonus ansprechen. Umgekehrt bewerben zwei von drei Betrieben aktiv den Steuerbonus.
84 Prozent der Betriebe hält die Höhe des Steuerbonus mit Blick auf die Umsatzsteuererhöhung für nicht ausreichend. Der ZDH schlägt vor, den Steuerbonus anzupassen - auf 25 Prozent von 4.000 Euro Arbeitslohn, das sind 1.000 Euro.
Der Steuerbonus auf Handwerkerleistungen in der Praxis
- Wichtige Details für Betriebe und Kunde
Höhe des Steuerbonus
20 % von max. 3.000 Euro der Handwerkerkosten - also bis zu 600 Euro pro Jahr und Haushalt!
u Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden und z.B. aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen, wird der Steuerbonus nur einmal bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 600 Euro gewährt.
Für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind, jedoch auch im eigenen Haushalt erbracht werden (Reinigen der Wohnung durch einen Gebäudereiniger, Gartenpflegearbeiten), kann zusätzlich der Steuerbonus für allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG). Dieser Steuerbonus wird ebenfalls in Höhe von bis zu 600 Euro (20 % von max. 3.000 Euro) gewährt.
Voraussetzungen für den Steuerbonus
Begünstigte Handwerkerleistungen sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Dies sind beispielsweise:
Arbeiten an Innen- und Außenwänden
Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen o.ä.
Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen
Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (Teppich, Parkett, Fliesen)
Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, Modernisierung oder Austausch einer Einbauküche
Modernisierung des Badezimmers
Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC)
Maßnahmen der Gartengestaltung oder Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
Gebühren für Schornsteinfeger
Reparatur und Wartung von Hausanschlüssen (z.B. Kabel für Strom und Fernsehen).
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (z.B. Eigentümer einer Eigentumswohnung), die Handwerkerleistungen für das Gemeinschaftseigentum beauftragen und den Steuerbonus nutzen möchten, ist zu beachten:
In der Jahresabrechnung müssen die im Kalenderjahr für Handwerkerleistungen unbar gezahlten Beträge gesondert aufgeführt werden.
Der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) muss ausgewiesen sein.
Der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers ist anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell zu errechnen (z.B. durch Grundbuchauszug) bzw. wird vom Verwalter bescheinigt.
In bestehenden Gebäuden sind handwerkliche Tätigkeiten grundsätzlich begünstigt, im Rahmen einer Neubaumaßnahme dagegen nicht.
Die Handwerkerleistung erfolgt im Haushalt des Auftraggebers - es ist egal, ob er dort als Mieter oder Eigentümer lebt.
Wird z.B. ein Fenster in der Werkstatt des Handwerkers angefertigt, sind die darauf entfallenden Arbeitskosten nicht begünstigt. Lediglich die Arbeitskosten für den Einbau des Fensters sind begünstigt.
Nachweise für den Steuerbonus
Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen werden durch eine Rechnung des Handwerkers nachgewiesen.
Arbeitskosten sowie Fahrtkosten einschließlich darauf entfallender Mehrwertsteuer sind begünstigt - ein gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer ist dabei nicht erforderlich. Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Materialkosten sind nicht begünstigt.
Bei Wartungsverträgen, bei denen sich die Arbeitskosten pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben, genügt eine Anlage zur Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen.
Auch von Kleinunternehmern ausgestellte Rechnungen, die keine Mehrwertsteuer ausweisen, sind begünstigt.
Nur für das Jahr 2006 kann der Anteil der steuerbegünstigten Arbeitskosten, wenn er in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen wird, auch vom Steuerpflichtigen (Auftraggeber) geschätzt werden.
Die unbare Zahlung auf das Konto des Handwerkers wird nachgewiesen (z.B. durch Überweisungsbeleg, Kontoauszug, Verrechnungsscheck, Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren).
Barzahlungen sind nicht begünstigt! Handwerkerleistung und Zahlung müssen nach dem 31. Dezember 2005 erfolgt sein.
Der Steuerbonus kann nicht gewährt werden, wenn die Handwerkerleistungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden.
Wann und wo gibt es den Steuerbonus?
Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung reichen Sie alle Handwerkerrechnungen des betreffenden Jahres und die Zahlungsnachweise beim Finanzamt ein. Der Zahlungszeitpunkt ist dabei für das Jahr der Berücksichtigung maßgebend. Der Steuerbonus wird dann mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet.
Ein Beispiel für den Steuerbonus
Der Steuerpflichtige hat im Kalenderjahr 2006 Arbeitskosten für Malerarbeiten in Höhe von 1.500 Euro, Wartungskosten für die Heizungsanlage in Höhe von 400 Euro und Reparaturkosten (Arbeitskostenanteil) der Waschmaschine in Höhe von 200 Euro gezahlt und nachgewiesen (alle Beträge einschl. MwSt.). Der Steuerbonus berechnet sich dann wie folgt:
| Arbeitskosten Maler |
1.500 Euro |
| Wartungskosten |
400 Euro |
| Reparaturkosten |
200 Euro |
| Gesamt |
2.100 Euro |
| x 20 % Förderung |
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| = Steuerbonus |
420 Euro |
Infos und Beratung für Handwerker bei der HwK-Betriebsberatung, Tel.: 0261/ 398-251, Fax: -994, E-Mail: beratung@hwk-koblenz.de, Internet:
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