Steuerbonus in Privathaushalten für Handwerkerleistungen
Rückwirkend zum 1. Januar 2006 wird der Anwendungsbereich des heutigen § 35a EstG, nach dem von Handwerkerleistungen in Privathaushalten bis zu 3.000 Euro im Jahr 20 Prozent, d.h. maximal 600 Euro, von der Steuerschuld abgezogen werden können, deutlich erweitert.
Waren bisher nur ausgesuchte Tätigkeiten, die keine eigenen Fachkenntnisse voraussetzten, in dem Katalog für begünstigte Tätigkeiten aufgenommen, so werden ab dem 1. Januar alle Erhaltungs-, Modernisierungs- und Renovierungsaufwendungen in privaten Haushalten steuerlich absetzbar. Der Steuerbonus wird nur für die Arbeitskosten und die darauf entfallende Mehrwertsteuer gewährt.
Für Handwerksbetriebe heißt das, rasch mit dem Hinweis der steuerlichen Absetzbarkeit zu werben!
Gestaltung der Rechnung: 3 Punkte sind zu beachten
Die Arbeitskosten müssen in der Handwerkerrechnung als Betrag einzeln ausgewiesen sein!
Die auf die Arbeitskosten entfallende Mehrwertsteuer muss in der Handwerkerrechnung als Betrag einzeln ausgewiesen sein!
Der Rechnungsbetrag muss auf das Konto des Handwerksbetriebes überwiesen worden sein.
Infos bei der HwK-Betriebsberatung, Tel.: 0261/ 398-251, Fax: -994, E-Mail: beratung@hwk-koblenz.de, Internet:
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